Krankenkassen sind unter bestimmten Umständen zur Übernahme von Strom- und Wartungskosten für verordnete elektrische Hilfsmittel verpflichtet. Für Pompe-Betroffene besonders relevant sind zum Beispiel Beatmungsgeräte mit dazugehörenden Befeuchtern und Akkus, Cough Assist, Absauggeräte, Pulsoximeter, E-Rollis, Pflegebetten oder Pflegebettrahmen, Patientenlifter.
Hinweis für Beatmungspatienten: Ab einer Beatmungzeit von 18 Stunden pro Tag ist die Krankenkasse verpflichtet, ein zweites Beatmungsgerät zur Verfügung zu stellen (wegen des Ausfallrisikos).
Weitere Informationen
- Krankenkassen zur Übernahme von Stromkosten für Hilfsmittel verpflichtet
Knappe Übersicht bei der Krankenkassen-Zentrale - ein Angebot der Zentralen Vereinigung für bürgernahe Verbraucherinformationen (ZVBV e.V. gemeinnütziger Verein & Kontrollorgan) - Krankenkasse muss Stromkosten für elektrische Hilfsmittel bezahlen
Ausführliche Informationen bei pflege-durch-angehoerige.de - Beispiel DAK-Gesundheit: Energiekostenerstattung Hilfsmittel
Exemplarische Beschreibung der Abwicklung einer Energiekostenerstattung